Vereinssatzung                                    Antragsformular auf Mitgliedschaft

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Burundische Diaspora in Deutschland e.V.“ : (B.D.D.)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Solingen und wurde am 05.03.2016 von der Burundischen Diaspora in Köln gegründet (Anwesenheitsliste und Protokolle als Anlage)
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Zweck des Vereins
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung der internationalen Gesinnung der Toleranz auf dem Gebiet der Kultur und der Völkerverständigungsgedankens, sowie der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.
  4. Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation von Treffen, von Informationsveranstaltungen und den Austausch von Menschen; durch verschiedene kulturelle Veranstaltungen und Aktivitäten; die gegenseitige Unterstützung der burundischen Diaspora in Deutschland bei der Eingliederung ihres  Lebens und  der Hilfestellung bei Problemen des täglichen Lebens (Willkommen heissen, Wohnung suchen, Sprachkurse suchen, Behördengänge) und bei integrativen Massnahmen; Vermittlung von Informationen über die burundische Kultur durch zum Beispiel Tanz, Gesang und Trommeln; Förderung von Kontakten zwischen der burundischen Diaspora, deutschen und Bürgerinnen anderer Nationen in Deutschland, soweit diese dem oben genannten Zweck dienen, durch Begegnung  und Austausch; Gemeinsame Kultur- und Sportveranstaltungen der burundischen Diaspora, deutscher und Bürgerinnen anderer Nationen in Deutschland, soweit diese dem o.g. Zweck dienen, wie z.B. Konzerte, Lesungen, Kunstveranstaltungen, Vorträge und Podiumsdiskussionen; Schaffung und Förderung  freundschaftlicher Beziehungen zwischen der burundischen Diaspora und Menschen in Deutschland, soweit diese dem o.g. Zweck dienen, im Geiste der Toleranz und Völkerverständigung; Unterstützung der Entwicklungsprojekte in Burundi, sowie solidarische Entwicklungszusammenarbeit mit Projekten in Burundi; Übernahme  von Patenschaften für Nichtregierungsorganisationen in Burundi; Kontaktaufnahme  und Zusammenarbeit mit Organisationen gleicher Zielsetzung, sowie anderer humanitärer Organisationen, die vergleichbare Ziele verfolgen.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd  sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben ggf. Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Ausgaben.

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  2. Der Antrag erfolgt persönlich oder schriftlich bei dem Vorstand. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit
  3. Es darf niemand aus geschlechtsspezifischen, rassistischen oder klassenfeindlichen Gründen abgelehnt  werden
  4. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die  sich zwar nicht aktiv betätigt, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
  5. Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
  • 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft  endet

  1. Mit dem Tod des Mitglieds
  2. Durch freiwilligen Austritt. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des  Vorstands
  3. Durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstösst. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, persönlich Stellung zu nehmen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Auf Wunsch erhalten  ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen den Ausschluss einzulegen. In diesem Falle entscheidet die Mitgliederversammlung abschliessend.
  • 5 Mitgliedsbeiträge
  • Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, können jedoch eine Spende geben.
  • 6 Organe des Vereins
  1. Der Vorstand. Er besteht aus

–  dem   1. Vorsitzenden, dem   2. Vorsitzenden,  2 Schatzmeistern,  dem Schriftführer

            –  2 Beisitzern

1) Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes  gemeinschaftlich vertreten.

2) die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

3) Der Vorstand  wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren – gerechnet vom Tag der Wahl – gewählt. Er bleibt  bis zur Neuwahl des Vorstandes bestehen.

4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wird eine ausserordentliche Mitgliederversammlung berufen, um Ersatz zu wählen.

  1. b) die Mitgliederversammlung. Sie ist insbesondere berechtigt, weitere Organe, die den Vorstand unterstützen sollen, zu bilden (siehe §§ 8.9. und 10).

 

  • 7 Beschlussfassung des Vorstandes
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Fax oder e-mail einberufen werden.
  • In jedem Falle ist die Einberufungsfrist  von drei Tagen einzuhalten.
  • Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens  vier Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder  Vorsitzende, anwesend sind.
  • Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des  Leiters der 
  • Die Vorstandssitzungen leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
  • Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu  Beweiszwecken zu protokollieren und Sitzungsleiter  und Protokollführer unterzeichnen das 
  • Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem oder  fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle  Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Verfahrensweise gegeben haben.
  • 8 Mitgliederversammlung
  • In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine 
  • Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Mitteilung unter  Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt  mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift (auch e-mail-Adresse) gerichtet 
  • Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  • 10 Durchführung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  • Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  • Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden, so bestimmt die Versammlung einen Leiter selbst.
  • Der Versammlungsleiter bestimmt zu Beginn der Versammlung einen Protokollführer.
  • Von jeder Versammlung wird ein Protokoll angefertigt.
  • Die Art der Abstimmung  bestimmt  der Versammlungsleiter.
  • Die Abstimmung muss allerdings schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies 
  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens und die Aufnahme von Fotos während der Sitzung beschliesst die Mitgliederversammlung.
  • Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  • Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher ausser 
  • Zur Änderung der Satzung einschliesslich des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmenerforderlich.
  • Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der Anwesenden erforderlich.
  • Für Wahlen gilt Folgendes: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigen konnten.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll die folgenden Feststellungen enthalten: Ort  und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der  Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung aufzunehmen.
  • 11 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliedersammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  • Der Versammlungsleiter hat  zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  • Über die Anträge  auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst  in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschliesst die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist die Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn diese Anträge den Mitgliedern mit der Einladung  zur Versammlung und der dort  übersandten Tagesordnung  mitgeteilt wurden.
  • 12 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter  Angabe des Zwecks und der Gründe  beim Vorstand verlangt 
  • Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann von 2/3 der Mitglieder einberufen werden, auch ohne Mitwirkung des Vorstands, falls es nachweisbar ist, dass der Vorstand seinen Pflichten nicht 
  • Für eine ausserordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 8 – 11 entsprechend.
  • 13 Aufgabe der Schatzmeister
  • Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Schatzmeister für die Dauer von zwei Jahren zu wählen.
  • Die Schatzmeister haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemässe Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemässe und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen.
  • Die Schatzmeister haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenführung zu unterrichten.
  • Die Mitgliederversammlung darf einen oder mehrere Kassenprüfer ernennen,  um die Arbeit der Schatzmeister  zu überprüfen. Sie sind nur ein Jahr  im Amt.
  • 14 Auflösung des Vereins
  • Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit der im § 10 Absatz 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  • Bei der Auflösung des Vereins oder im Falle des Wegfalls steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder eine andere Körperschaft zwecks Verwendung  für die Förderung der internationalen Gesinnung der Toleranz. Die Bestimmung des konkreten Begünstigten obliegt  der Mitgliederversammlung.
  • Sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschliesst, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.